Der wichtigste Grund für eine Steigerung der Miete ist die Anpassung an die allgemeine Steigerung der Mietpreise. Für diese Form der Mieterhöhung muss der Vermieter allerdings drei Voraussetzung erfüllen. Die erste Voraussetzung bezieht sich auf die so genannte ortsübliche Vergleichsmiete. Dies ist der Mietpreis, der im durchschnittlich in der Umgebung der Immobilie aktuell verlangt wird. Eine Informationsquelle dafür ist zum Beispiel der Mietspiegel, der von einigen Städten und Gemeinden regelmäßig erstellt wird. Der Vermieter muss allerdings auch immer schriftlich begründen, warum er die neue Höhe der Miete für einen ortsüblichen Mietpreis hält. Bei jeder Mieterhöhung bis zu ortsüblichen Vergleichsmiete muss der Mieter dieser Erhöhung in der Regel auch zustimmen. Die zweite Voraussetzung bezieht sich auf die zeitliche Entwicklung der Miete. Zwischen der Festlegung des alten Mietpreises und der Anpassung müssen mindestens 15 Monaten vergangen sein. Eine Erhöhung des Mietpreises innerhalb dieses Zeitraumes ist in der Regel nicht möglich. Die dritte Voraussetzung ist die so genannte Kappungsgrenze an die der Vermieter ebenfalls gebunden ist. Diese besagt, das die Erhöhung des Mietpreises innerhalb von drei Jahren einen bestimmten Prozentsatz nicht übersteigen darf. Die Höhe dieser Kappungsgrenze wird von den Städten und Gemeinden individuell festgelegt und beträgt zwischen 15 und 20%. Wenn die Mieterhöhung diese Grenze erreicht, ist dies in der Regel auch nicht zulässig.
Der Mieter hat nachdem der Vermieter die Erhöhung der Miete mitgeteilt hat ein Sonderkündigungsrecht bei dem er das Mietverhältnis mit einer kürzeren Frist beenden kann und somit die höhere Miete nicht zahlen muss. Diese Regelung beziehen sich alle auf die Anpassung von bestehenden Mietverträgen. Grundsätzlich kann der Mietpreis bei einer Neuvermietung freier durch den Vermieter festgelegt werden. Allerdings wird eine Kündigung des Mieters um die Miete zu erhöhen vom Gesetzgeber explizit ausgeschlossen.