Der Gesetzgeber definiert Nießbrauch als ein absolutes Recht ein fremdes Eigentum oder Grundstück zu nutzen. Der Eigentümer überträgt hier das umfassende Recht zur Nutzung und Fruchtziehung. Das Verfügungsrecht behält der Eigentümer in der Regel für sich. In der Praxis bedeutet dies, dass der Inhaber des Nießbrauchrechts z.B. das Grundstück welches Gegenstand dieses Nießbrauchs ist vollständig nutzen kann also der wirtschaftliche Eigentümer ist und eigentliche Eigentümer nur das Eigentum an diesem Grundstück hat. Für Einrichtung bzw. Bestellung eines solchen Nießbrauchrechts ist bei Grundstücken bzw. Immobilien eine entsprechende notarielle Beurkundung notwendig. Zusätzlich wird das so vereinbarte Nießbrauchsrecht auch in das Grundbuch eintragen. Ein Nießbrauch ist auch für Miteigentumsanteile möglich. So können z.B. die Nutzungsrechte einer Wohnung durch den Eigentümer an eine dritte Person übertragen werden. Hier handelt es sich dann um den so genannten Bruchteilsnießbrauch. Bei dem Kauf einer Immobilie sollten immer Prüfen ob gegebenenfalls solch ein Nießbrauchrecht für die betreffende Immobilie eingetragen ist. Diese Rechte können ins besondere dann problematisch werden, wenn Sie als Käufer das Grundstück später auch selbst nutzen möchten. Auf der anderen Seite müssen Sie beachten, dass ein ihr Nießbrauchrecht an einem Grundstück oder Wohnung Sie nur zur Nutzung aber nicht zu einem Verkauf berechtigt. Diese Recht haben Sie in der Regel nur als Eigentümer der Immobilie.
Nießbrauch
Von: Frank Schroeder • Zuletzt aktualisiert: November 2024